Pflichten und Befugnisse des gemeinsamen Verwaltungsorgans

21. (1) Die Aufgaben eines gemeinsamen Verwaltungsorgans sind wie folgt:

das Gebäude oder Grundstück, das zur Aufteilung in Parzellen und das gemeinsame Eigentum bestimmt ist, ordnungsgemäß zu unterhalten und zu verwalten und es in einem guten und funktionsfähigen Zustand zu halten;

Festlegung und Erhebung der Gebühren, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Verwaltung der Gebäude oder Grundstücke, die zur Aufteilung in Parzellen und das Gemeinschaftseigentum bestimmt sind, auf das Instandhaltungskonto einzuzahlen sind;

Festlegung und Erhebung des Beitrags zum sinkenden Fonds, der auf das sinkende Fondskonto einzuzahlen ist, um die tatsächlichen oder erwarteten Ausgaben gemäß Unterabschnitt 24 Absatz 2 zu decken;;

eine Versicherung nach diesem Gesetz abzuschließen oder sich gegen andere Risiken zu versichern, die die Grundstückseigentümer durch besonderen Beschluss anordnen können;

einer von der örtlichen Behörde oder einer zuständigen Behörde erteilten oder erteilten Mitteilung oder Anordnung nachzukommen, die die Verringerung von Belästigungen des Gemeinschaftseigentums oder die Anordnung von Reparaturen oder anderen Arbeiten in Bezug auf das Gemeinschaftseigentum oder andere Verbesserungen des Gemeinschaftseigentums vorsieht;

ein Register aller Parzellenbesitzer der Gebäude oder Grundstücke, die zur Unterteilung in Parzellen bestimmt sind;

um sicherzustellen, dass die vom gemeinsamen Verwaltungsorgan nach diesem Gesetz zu führendenrechnungen geprüft werden und geprüfte Abschlüsse für die Informationen an seine Mitglieder zu liefern;

um die Satzung durchzusetzen; und

um andere Dinge zu tun, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Verwaltung der Gebäude oder Grundstücke, die für die Unterteilung in Parzellen und das gemeinsame Eigentum bestimmt sind, zweckmäßig oder notwendig sind.

Das gemeinsame Verwaltungsorgan hat folgende Befugnisse:

die Gebühren von den Parzelleneigentümern im Verhältnis zu den zugeteilten Anteilseinheiten ihrer jeweiligen Parzellen einzuziehen;
den Beitrag der Parzelleneigentümer zum sinkenden Fonds einzuziehen;
Ausgaben für die Durchführung der Instandhaltung und Verwaltung der Gebäude oder Grundstücke, die zur Unterteilung in Parzellen und das gemeinsame Eigentum bestimmt sind, zu genehmigen;

von jedem Parzelleneigentümer den Betrag zurückzufordern, den das gemeinsame Verwaltungsorgan in Bezug auf diese Parzelle gemäß einer solchen Mitteilung oder Anordnung ausgegeben hat gemäß Absatz 1 Buchstabe e;

bewegliche Sachen zu kaufen, zu mieten oder anderweitig zu erwerben, die von den Parzelleneigentümern im Zusammenhang mit ihrem Genuss des gemeinsamen Eigentums verwendet werden;

die Dienste einer Person oder eines Vertreters zu beschäftigen oder zu arrangieren und zu sichern, um die Instandhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Eigentums des Gebäudes oder der Grundstücke, die zur Unterteilung in Parzellen bestimmt sind, zu übernehmen;

vorbehaltlich des Unterabschnitts 32 (3) zusätzliche Satzungen für die ordnungsgemäße Instandhaltung und unterteilung in Parzellen und das gemeinsame Eigentum; und

alles zu tun, was vernünftigerweise für die Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Gesetz und für die Durchsetzung der Satzung erforderlich ist.

Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Gesetzes darf das gemeinsame Verwaltungsorgan keinen Vertrag über die Instandhaltung und Verwaltung von Gebäuden oder Grundstücken, die zur Unterteilung in Parzellen bestimmt sind, und des gemeinsamen Eigentums im Entwicklungsgebiet für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten abschließen.

Wenn-

das gemeinsame Verwaltungsorgan Ausgaben verursacht oder Reparaturen, Arbeiten oder Handlungen ausführt, zu deren Ausführung es nach diesem Teil oder nach einem anderen schriftlichen Gesetz oder nach einem anderen schriftlichen Gesetz verpflichtet oder ermächtigt ist, unabhängig davon, ob die Ausgaben entstanden sind oder nicht oder ob die Reparaturen, Arbeiten oder Handlungen infolge der Zustellung einer Mitteilung oder Anordnung einer Regierung oder einer gesetzlichen Behörde; und

die Ausgaben oder die Reparaturen, Arbeiten oder Handlungen gemäß Absatz (a) wurden oder wurden aufgrund einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung oder Unterlassung eines Grundstückseigentümers oder seines Mieters, Pächters, Lizenznehmers oder Eingeladenen gegen eine Bestimmung seiner Satzung erforderlich,

Der Betrag der Ausgaben für Gelder, die das gemeinsame Verwaltungsorgan für die Durchführung der Reparaturen, Arbeiten oder Handlungen aufgewendet hat, ist von diesem Grundstückseigentümer oder seinem Mieter, Mieter, Lizenznehmer oder eingeladenen als Schuld in einer Klage vor einem zuständigen Gericht oder vor dem Gericht.

(5) Die Allgemeingültigkeit dieses Abschnitts wird durch keine andere Bestimmung dieses Teils beeinträchtigt, die dem gemeinsamen Verwaltungsorgan eine Befugnis überträgt oder eine Pflicht auferlegt.

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