(1) Eine Gesellschaft hat dem Registrar in der vorgeschriebenen Form die vollständige Zahlung oder Befriedigung einer nach diesem Kapitel registrierten Gebühr innerhalb von dreißig Tagen ab dem Datum dieser Zahlung oder Befriedigung anzuzeigen, und die Bestimmungen von Abschnitt 77 Unterabschnitt (1) gelten, soweit möglich, für eine nach diesem Abschnitt gegebene Andeutung.
Vorausgesetzt, dass der Registrar im Falle einer bestimmten IFSC-Aktiengesellschaft auf Antrag der Gesellschaft die Registrierung innerhalb einer Frist von dreihundert Tagen nach ihrer Gründung gegen Zahlung der vorgeschriebenen zusätzlichen Gebühren gestatten kann.
Vorausgesetzt, dass der Registrar im Falle einer bestimmten IFSC-Privatgesellschaft auf Antrag der Gesellschaft die Registrierung innerhalb einer Frist von dreihundert Tagen nach ihrer Gründung gegen Zahlung der vorgeschriebenen zusätzlichen Gebühren gestatten kann.
Vorausgesetzt, dass der Registrar auf Antrag des Unternehmens oder des Gebühreninhabers eine solche Andeutung der Zahlung oder Befriedigung innerhalb einer Frist von dreihundert Tagen nach dieser Zahlung oder Befriedigung bei Zahlung der vorgeschriebenen zusätzlichen Gebühren zulassen kann.
(2) Der Kanzler veranlasst nach Erhalt der Andeutung gemäß Unterabschnitt (1) eine Mitteilung an den Inhaber der Anklage, in der er aufgefordert wird, innerhalb einer Frist von höchstens vierzehn Tagen, wie in dieser Mitteilung angegeben, Grund zu zeigen, warum die Zahlung oder Zufriedenheit in vollem Umfang nicht als dem Kanzler mitgeteilt eingetragen werden sollte, und wenn kein Grund von diesem Inhaber der Anklage angezeigt wird, ordnet der Kanzler an, dass ein Memorandum of Satisfaction in das von ihm gemäß Abschnitt 81 geführte Register der Gebühren und informiert das Unternehmen darüber, dass er dies getan hat:
Vorausgesetzt, dass die in diesem Unterabschnitt genannte Mitteilung nicht gesendet werden muss, wenn die diesbezügliche Andeutung an den Registrar in der angegebenen Form erfolgt und vom Verantwortlichen unterzeichnet ist.
(3) Wenn ein Grund angezeigt wird, wird der Registrar eine entsprechende Notiz in das Gebührenregister eintragen und die Gesellschaft informieren.
(4) Nichts in diesem Abschnitt berührt die Befugnisse des Registrars, eine Eintragung in das Gebührenregister nach Abschnitt 83 vorzunehmen, oder auf andere Weise als nach Erhalt einer Andeutung der Gesellschaft.